Saubere Luft, reines Wasser, intakte Natur – das sind keine Selbstverständlichkeiten. Sie sind das Ergebnis funktionierender Rechtsmittel und einer aktiven Zivilgesellschaft.
Seit 2006 ermöglicht das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (kurz: UmwRG) anerkannten Umweltverbänden, umweltrelevante Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Umweltverbandsklage), da die Natur selbst nicht vor Gericht gehen kann. Genau das will die Bundesregierung jetzt beschneiden:
Am 21. Januar 2026 hat das Kabinett die Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschlossen. Unter dem Deckmantel der „Beschleunigung" sollen die Klagerechte nun massiv eingeschränkt werden:
- Die Anerkennung von Umweltverbänden soll künftig zeitlich befristet werden: Bei einer erstmaligen Anerkennung gilt sie nur für fünf Jahre, danach für jeweils zehn Jahre. Das führt zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand und höheren Kosten, da Verbände ihr Klagerecht regelmäßig neu beantragen müssen.
- Die sogenannte materielle Präklusion soll wieder eingeführt werden (§ 5), obwohl sie gegen EU-Recht verstößt. Sie bedeutet, dass Einwendungen – etwa zur Umweltverträglichkeit oder zum Immissionsschutz – im Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im Beteiligungsverfahren rechtzeitig vorgebracht wurden. Diese Regelung wurde 2017 gerade deshalb abgeschafft, weil sie europarechtswidrig ist.
- Bei Widersprüchen oder Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen zu Infrastrukturprojekten entfällt die aufschiebende Wirkung. Das heißt: Bauprojekte können weitergeführt werden, auch wenn ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich angezweifelt wird.
- Zusätzlich wird ein neues Anerkennungskriterium eingeführt, nämlich der „räumliche und sachliche Aufgabenbereich“ von Umweltorganisationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Gleichzeitig bleiben kurze Fristen für Klagebegründungen bestehen, der Amtsermittlungsgrundsatz wird eingeschränkt und der Zugang zu Umweltklagen nicht – wie in internationalen Abkommen vorgesehen – erweitert. Insgesamt führt das zu einer weiteren Einschränkung der Klagerechte von Umweltorganisationen.
Dabei sprechen die Fakten klar gegen diese Gesetzesänderung:
- Von den rund 400 anerkannten Umweltorganisationen machen nur etwa 10 % überhaupt von ihrem Klagerecht Gebrauch.
- Im Schnitt gibt es deutschlandweit gerade einmal 66 Umweltverbandsklagen pro Jahr, was weniger als 0,1 % aller Verwaltungsgerichtsverfahren entspricht. Wer also von einer „Klageflut" spricht, betreibt Stimmungsmache.
- Mehr als die Hälfte dieser Klagen ist erfolgreich – das heißt: wo geklagt wird, wurde oft tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen und der Umweltschutz gestärkt, wie z.B. bei Verfahren der DUH zur Verbesserung der Luftreinheit.
Auch die Sachverständigen im Umweltausschuss haben klar benannt, was Verfahren wirklich verlangsamt: Bürokratie und Personalmangel in den Behörden. Mehr Digitalisierung, bessere Priorisierung und ausreichend Personal – das wären wirksame Mittel. Stattdessen werden der Zivilgesellschaft Steine in den Weg gelegt und ein Gesetz verabschiedet, das nach Einschätzung zahlreicher Jurist*innen gegen die Aarhus-Konvention und damit gegen Völker- und Europarecht verstößt.
Dabei geht es beim Klagerecht um weit mehr als juristische Feinheiten – es geht um demokratische Teilhabe einer der größten zivilgesellschaftlichen Bewegungen in Deutschland. Allein die Umweltverbände BUND und NABU vertreten zusammen über 1,6 Millionen Menschen – mehr als alle im Bundestag vertretenen Parteien gemeinsam, die Ende 2025 auf rund 1,3 Millionen Mitglieder kommen. Der Dachverband Deutscher Naturschutzring (DNR) vertritt sogar rund 11 Millionen Menschen. Wer Umweltverbänden ihr Klagerecht beschneidet, beschneidet dieser Bewegung ihre demokratische Stimme.
Wir Grüne stellen uns diesem Angriff auf Umwelt und Rechtsstaat entschieden entgegen.